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Eilantrag des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfolgreich

- Erschienen am 24.08.2020 - Pressemitteilung 011-20

Durch Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des oben genannten Bürgermeisters gegen das am 18. Juni 2020 von der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederhergestellt.

 

Nach Einschätzung des Gerichts wird sich das Verbot im Hauptsachverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen.

 

Für das Verbot lägen keine zwingenden dienstlichen Gründe vor.

 

Die nach § 54 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) , § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe seien bei einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren Dienstausübung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten oder ernsthafter Besorgnis anderer gewichtiger dienstlicher Nachteile gegeben.

 

Die dem Bürgermeister angelasteten Vorgänge, nämlich die Auseinandersetzung um die Veröffentlichung einer Tagesordnung (vergleiche Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2020 – VG 1 L 265/20 – veröffentlicht bei Juris, siehe auch Presseerklärung vom 16. Juni 2020), die angebliche Billigung eines Facebook-Kommentars, die Durchführung einer Sitzung und das vorzeitige Verlassen einer anderen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nach 2 Stunden unter Berufung auf die Corona-Pandemie, erreichen nicht jene Schwere, die die Annahme zwingender Gründe rechtfertigte.

 

Auch die Heftigkeit der kommunalpolitischen Auseinandersetzung zwischen der Stadtverordnetenversammlung und dem Antragsteller gefährdet nicht die nach dem Gesetz allein maßgebliche ordnungsgemäße Fortführung des Dienstbetriebes.

 

Schließlich diene das Verbot auch nur einer zukunftsbezogenen Prävention, nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens. Nach § 39 S. 2 BeamtStG erlischt das Verbot nämlich, wenn nicht binnen dreier Monate gegen den Beamten ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren, z.B. ein entsprechendes Disziplinarverfahren durch den zuständigen Landrat, eingeleitet wird.

 

Der Beschluss (VG 4 L 284/20) kann mit Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

 

 

Dr. Nocon