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In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern

- Erschienen am 24.11.2017 - Pressemitteilung 014-17

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat diese Woche  über den Eilantrag des Betreibers eines Pflegeheims gegen einen Bescheid des  Landesamtes für Soziales und Versorgung entschieden. Dem Betreiber war auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben worden, sich zu einer Vielzahl von – durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen – Mängeln und zu deren Beseitigung zu äußern. 

Der Eilantrag war nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines „Mangels“ bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser Mangel besteht. Insoweit erweise sich das behördliche Verlangen daher als ungeeignet. Vielmehr müsste die Behörde direkt die Behebung des Mangels anordnen.

Hinsichtlich anderer Mängel, die das Gericht im Eilverfahren als festgestellt erachtet hat,  blieb der Eilantrag hingegen erfolglos. So war es nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern, wenn die Versorgung von 50 bzw.  60 Bewohnern von Häusern  in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften –  unstrittig lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

 – Beschluss der 5. Kammer vom 22. November 2017 (VG 5 L 294/17) –