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Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Bad Freienwalde ist mit Klage gegen die Stadt Bad Freienwalde wegen Nutzung eines Dienstfahrzeuges für private Zwecke überwiegend erfolgreich

- Erschienen am 25.03.2026 - Presemitteilung 005.26

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat am 25. März 2026 über die Klage (Aktenzeichen: VG 2 K 482/23) des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Bad Freienwalde gegen die Stadt Bad Freienwalde verhandelt und entschieden. 

Gegenstand der Klage ist ein Bescheid der Stadt Bad Freienwalde, mit dem die Stadt Bad Freienwalde von ihrem ehemaligen Bürgermeister wegen der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs auf der Grundlage von beamten- bzw. besoldungsrechtlichen Vorschriften Rückforderungsansprüche bzw. die Abgeltung der Nutzung des Dienstfahrzeugs geltend macht. Die Stadt Bad Freienwalde hat insoweit ursprünglich 62.503,15 Euro gefordert; diese Forderung hat sie jedoch bereits im nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheid auf 20.013,91 Euro reduziert. 

Das Verwaltungsgericht hat über die Restforderung in Höhe 20.013,91 Euro entschieden. Die Kammer hat der Klage in Höhe von 15.539,15 Euro zu Gunsten des ehemaligen Bürgermeisters stattgegeben und den Bescheid bzw. den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Es besteht ein Zahlungsanspruch der Stadt Bad Freienwalde in Höhe von 4.474,76 Euro. Die Kosten des Verfahrens wurden vollständig der Stadt Bad Freienwalde auferlegt. 
Zur Begründung wurde im Zuge der Verkündung des Urteils ausgeführt, dass noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.474,76 Euro besteht. Grundlage der insoweit berechtigten Forderung der Stadt Bad Freienwalde ist § 11 Abs.1 Brandenburgisches Besoldungsgesetz, wonach Sachbezüge, die ein Beamter erhält, auf die Besoldung anzurechnen sind. Forderungen aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2018 sind verjährt. Die Kammer führte weiter aus, dass der ehemalige Bürgermeister nicht verpflichtet ist, gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz Schadensersatz zu leisten, da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Bad Freienwalde hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Forderung in Höhe 4.474,76 Euro vollständig begleichen zu wollen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. März 2026 - VG 5 K 482/23 -