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Erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Corona-Eindämmung im Landtagsgebäude

- Erschienen am 25.09.2020 - Pressemitteilung 08/2020

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat am Abend des 24. September 2020 den Eilantrag von 23 Abgeordneten des Landtags, allesamt Mitglieder der Fraktion der AfD, gegen die Allgemeinverfügung der Präsidentin des Landtages Brandenburg zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) vom 21. September 2020 abgelehnt.

Die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Allgemeinverfügung ist auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht gemäß Artikel 69 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages Brandenburg vom 2. Januar 2020 gestützt und ordnet u. a. die Pflicht an, im Landtagsgebäude eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Hiergegen haben die Antragsteller am 22. September 2020 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, um den Vollzug der Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Sie berufen sich dabei im Wesentlichen auf ihre Abgeordnetenrechte.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen Abgeordneten und der Präsidentin des Landtages Brandenburg allein das Landesverfassungsgericht zuständig sei. Denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten sei wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.

Darüber hinaus habe der Eilantrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller verletzt seien. Vor dem Hintergrund der – von der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts dargelegten – erheblichen Pandemierisiken und der sehr geringen Intensität der Einschränkungen, die mit den differenzierten Hygiene- und Kontaktverfolgungsbestimmungen den Antragstellern (bzw. den mit ihnen Kontakt suchenden Bürgern) auferlegt worden sind, bestünden auch hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinverfügung voraussichtlich keine materiell-rechtlichen Bedenken.

Gegen den Beschluss steht den Antragstellern die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 24. September 2020 - VG 1 L 885/20