Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. ab
- Erschienen am - PresemitteilungVerwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. ab
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrte, die Behörde vorläufig zu verpflichten, gegenüber der zum Verfahren beigeladenen Lausitzer Energie Bergbau AG (LEAG) zusätzliche Finanzsicherungsmaßnahmen zu treffen, die im Ergebnis die Rekultivierung der Tagebauoberflächen nach Stilllegung der Kraftwerke Jänschwalde und Schwarze Pumpe in den nächsten Jahren absichern sollen. Hintergrund des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin sind die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen innerhalb des LEAG-Konzerns und die damit verbundenen Vermögensverlagerungen in andere Konzernsparten.
Das Gericht sieht einen materiellen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin weder aus dem Bergrecht noch aus dem Recht über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften als hinreichend glaubhaft gemacht an. Die nachträgliche Anpassung von Sicherungen eines bergrechtlichen Betriebsplans zur Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommen Fläche unterliege unter anderem aus Gründen des Vertrauensschutzes des Bergbauunternehmers hohen Voraussetzungen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in absehbarer Zeit schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen.
Der Beschluss vom 25. September 2025 (VG 3 L 573/25) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(Vogt)