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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Eilantrag zweier Naturschutzverbände gegen Genehmigung von Anlagen- und Maschinentests für das Tesla-Werk in Grünheide ab

- Erschienen am 29.06.2021 - Presemitteilung 011-21

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 den Eilantrag zweier anerkannter Naturschutzvereine gegen eine am 1. Juni 2021 vom Landesamt für Umwelt Brandenburg erteilte Genehmigung für Prüfungen und den zeitweisen Testbetrieb im Rahmen von Anlagen- und Aggregatabnahmen im Tesla-Werk in Grünheide abgelehnt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 erteilte das Landesamt für Umwelt Brandenburg Tesla die immissionsschutzrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns für Anlagen- und Aggregatsprüfungen sowie für die Installation und Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken und ordnete zugleich dessen sofortige Vollziehbarkeit an. Hiergegen haben zwei anerkannte Naturschutzverbände am 11. Juni 2021 Widerspruch eingelegt und am 16. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Eilrechtschutz beantragt. Mit den Eilanträgen begehren sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Zur Begründung des Beschlusses führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass sich bei summarischer Prüfung kein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg des Widerspruchs gegen die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns sprechenden Gründe feststellen lässt. Auf der Grundlage des Widerspruchsvorbringens stellen sich zahlreiche komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen, die unter anderem die störfallrechtlichen Belange hinsichtlich einer für das Gesamtvorhaben zu treffenden positiven Genehmigungsprognose gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG betreffen. Im Rahmen der daher gebotenen Interessenabwägung überwog das Interesse von Tesla das Interesse der Antragsteller. Das Interesse der Naturschutzverbände bezog sich auf die vorläufige Verhinderung der Durchführung von zeitlich begrenzten Geräteprüfungen und Funktionstests. Es war nicht ersichtlich, dass von den zeitlich begrenzten Funktionstests Gefahren im Sinne der Störfallverordnung ausgehen würden, die im Interesse der Allgemeinheit nicht mehr hingenommen werden könnten. Gegenstand des Bescheides des Landesamtes für Umwelt ist die zeitlich begrenzte Durchführung von Probebetriebsläufen, die darauf gerichtet sind, die Funktionsfähigkeit der errichteten Anlagen und Geräte zu erproben. Der Umfang der Zulassung umfasst dabei lediglich die kurzzeitige Inbetriebnahme einzelner Anlagenteile zu Testzwecken und gerade keine regulären betrieblichen Tätigkeiten. Eine Überwachung der Maßnahmen ist abgesichert. Daraus folgt, dass etwaige mit den zugelassenen Anlagentests verbundene Risiken deutlich hinter denen eines regulären Betriebs zurückbleiben. Eine tatsächliche Gefährdungssituation durch erhebliche und irreversible Nachteile für die Umwelt, maßgeblich in Form schädlicher Emissionen, ist im Hinblick auf den Probebetrieb der Anlagenteile nicht zu erwarten. Tesla habe ein erhebliches Interesse daran, sich vor der Abnahme der Anlagenteile von deren technischer Funktionstüchtigkeit überzeugen zu können. Die ordnungsgemäße Installation der Geräte ist zu prüfen, auch um etwaige Mängelgewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der zeitweise Probebetrieb diene auch dazu, die technischen Vorkehrungen zum Schutze der Umwelt zu optimieren und mögliche schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Weiter wurde berücksichtigt, dass Tesla bereits mehrfach Genehmigungen, insbesondere zu Errichtung und Bau der nunmehr im Test befindlichen Anlagen erteilt wurden, die durch die Umweltverbände nicht angegriffen wurden. Eine Anfechtung der nunmehr bestandskräftig gewordenen vorzeitigen Zulassungen haben die Umweltverbände unterlassen und stattdessen zugewartet, bis bereits große Teile des Vorhabens errichtet und die wesentlichen Anlagen und Geräte installiert wurden.
Der zeitlich begrenzte Testbetrieb von Anlagenteilen kann somit durch Tesla fortgeführt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Juni 2021, VG 5 L 224/21