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Genehmigung für die Erweiterung des Geflügelschlachthofes in Königs Wusterhausen rechtswidrig

- Erschienen am 29.09.2020 - Presemitteilung 012-20

Durch Beschluss vom 25. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Umweltschutzverbands gegen die am 1. November 2018 vom Landesamt für Umwelt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des im Königs Wusterhausener Ortsteil Niederlehme betriebenen Schlachthofs wiederhergestellt.

 

Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat im Wesentlichen die Erweiterung der Schlachtkapazität von 120.000 auf 160.000 Tiere täglich zum Gegenstand.

 

Nach Einschätzung des Gerichts verfügt der Schlachthof bereits über keine vollziehbare, aber für den Betrieb notwendige Erlaubnis zur Entnahme von Brauchwasser.

 

Unabhängig davon haftet der immissionsschutzrechtlichen Erweiterungsgenehmigung ein Verfahrensmangel an, der sich auf den Inhalt der Genehmigung auswirken kann. Die beteiligten Behörden, so das Gericht, sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schlachthof über eine wasserrechtliche Erlaubnis aus 2010 zur Deckung des betrieblich benötigten Brauchwassers mittels Grundwasserentnahme verfügt. Die Entnahme von Grundwasser zu Brauchwasserzwecken sei vielmehr erstmals durch wasserrechtliche Erlaubnisse aus den Jahren 2015 und 2018 gestattet worden. Die Parallelität der Zulassungsverfahren habe aber zur Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne eine Koordination mit den wasserrechtlichen Verfahren hätte erteilt werden dürfen. Zudem hätten die wasserrechtlichen Belange in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens einfließen müssen.

 

Der Beschluss (VG 5 L 292/19) kann mit Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

 

 

Vogt

Stv. Pressesprecher