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Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt unzumutbar

Ablehnung von Beschränkungen zum Schutz vor Lärm durch Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig rechtswidrig

- Erschienen am 30.01.2017 - Pressemitteilung 002-17

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 15. Dezember 2016 die Ablehnung, den Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufgehoben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.

Anlass des Rechtsstreits ist die starke Verkehrsbelastung in der von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt in Klein Oßnig, einem Ortsteil der Stadt Drebkau. Nach den Zählungen des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg passieren täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kfz., darunter ca. 11% Lkw, diese Ortsdurchfahrt.

Das Verwaltungsgericht sieht in der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten. Die ebenfalls vom Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg errechneten Lärmpegel von 70,4 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts erreichen einen aus Sicht des Grundrechtschutzes kritischen Bereich, der bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die tatsächliche Belastung weit höher liegen dürfte. Die vom Landesbetrieb mitgeteilten Lärmpegel werden anhand der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnet. Ausweislich der Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle wird das Tempolimit in 91% der Fälle überschritten und damit praktisch nicht eingehalten. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit dürfte im Durchschnitt eher 36 km/h betragen.

Die Straßenverkehrsbehörde begründete ihre Ablehnung u.a. damit, dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei. Diese Argumentation hat das Gericht nicht überzeugt. Vielmehr zeigen gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden soll.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 K 983/14).