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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnt Eilantrag des Wasserverbandes Strausberg-Erkner gegen die Verwendung von Rammpfählen zur Fundamentgründung auf dem Gelände der Tesla „Giga Factory“ in Grünheide ab

- Erschienen am 30.06.2022 - Presemitteilung 010-22

Die Tesla Manufacturing Brandenburg SE beabsichtigt, auf dem Gelände der „Giga Factory“ in Grünheide u.a. eine weitere Halle zu errichten. Zur Errichtung der Halle auf dem Betriebsgelände der Tesla „Giga Factory“ ist geplant, Fundamentpfähle in das Erdreich einzubringen; es wurde die Genehmigung für das Setzen von 1163 Bohrpfählen beantragt. Die Bohrpfähle - anstatt von Rammpfählen - sollten verwendet werden, um Erschütterungen der bereits errichteten Fabrikhallen zu verhindern. Die hierfür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung wurde durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree mit Bescheid vom 2. März 2022 erteilt.

Am 24. März 2022 zeigte die Tesla Manufacturing Brandenburg SE der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree an, dass 210 der Bohrpfähle durch Rammpfähle ersetzt werden sollen. Die Untere Wasserbehörde teilte schriftlich mit, dass keine Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich ist, da sich Umfang, örtliche Lage und Zweck der festgeschriebenen Gewässerbenutzung nicht ändern würde. Das (Erd-)Verdrängungsvolumen wird durch die Änderung der Pfahlart nicht verändert.
Hiergegen wandte sich der Wasserverband Strausberg-Erkner und beantragte beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“).  Der Wasserverband Strausberg-Erkner beantragte, den Landkreis Oder-Spree zu verpflichten, den Einsatz „nichtrunder Pfähle“ zu untersagen, da diese die Fließeigenschaften des Grundwassers beeinträchtigen würden. Der Wasserverband Strausberg-Erkner ist örtlich für die Versorgung mit Trinkwasser zuständig.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Eilantrag abgelehnt.
Zur Begründung des Beschlusses führt das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass entsprechend den vorliegenden hydrogeologischen Studien keine Auswirkungen identifiziert wurden, die den guten quantitativen und chemischen Zustand des Grundwassers beeinträchtigen können. Die Pfahlgründungen haben insbesondere keine Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Sie bewirken keinerlei Beeinträchtigung der Förderrate und keinen relevanten Aufstaueffekt des Grundwassers. Das Einbringungsverfahren hat gemäß den hydrogeologischen Studien keinen Einfluss auf die hydrogeologischen Bedingungen und den Grundwasserleiter. Es bewirkt lediglich eine geringfügige Änderung der Grundwasserstände im Bereich von mehreren Millimetern bzw. wenigen Zentimetern. In der Nähe der Förderbrunnen sind die Auswirkungen gemäß den hydrogeologischen Studien nicht mehr relevant.
Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Juni 2022, VG 5 L 160/22