Ablehnung des Wahlvorschlags für die AfD im Wahlkreis Oberspreewald I nur nach der Landtagswahl überprüfbar
- Erschienen am - PresemitteilungVerwaltungsgericht Cottbus weist Eilantrag des Vorsitzenden der Alternative für Deutschland (AfD) im Landkreis Oberspreewald-Lausitz zurück
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollten die Kreiswahlleiterin und der Landeswahlleiter verpflichtet werden, den Kreiswahlvorschlag der AfD für den Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I) mit dem Antragsteller als Kreiswahlbewerber für die Landtagswahl am 01. September 2019 zuzulassen. Die Kreiswahlleiterin hatte eine Zulassung abgelehnt, weil Formvorschriften des brandenburgischen Landeswahlrechts nicht gewahrt waren.
Das Gericht hat den Eilantrag als unzulässig angesehen. Nach brandenburgischem Landeswahlrecht könne die Entscheidung, einen Kreiswahlvorschlag nicht zuzulassen, vor der Wahl nur mit der im Gesetz vorgesehen Beschwerde an den Landeswahlleiter angegriffen werden – was geschehen ist – und nach Durchführung der Wahl ggf. im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens überprüft werden. Die maßgebliche Vorschrift des Landeswahlrechts solle gewährleisten, dass die Landtagswahl gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden könne; dieses Ziel erfordere eine Begrenzung der Rechtskontrolle von Einzelentscheidungen vor Durchführung der Wahl. Diese Begrenzung begegne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen den Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 1 L 382/19 – steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg offen.