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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf erbsenfreies Mittagessen in einer Kita der Stadt Fürstenwalde/Spree ab

- Erschienen am 31.05.2023 - Presemitteilung 006-23

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 30. Mai 2023 (Aktenzeichen VG 9 L 51/23) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“), gerichtet auf Versorgung eines Kindes mit erbsenfreien Mahlzeiten in der Kita abgelehnt.

Das Kind besucht eine Kita in der Stadt Fürstenwalde/Spree und wird dort u.a. mit Mittagessen versorgt. Das Kind leidet unter einer ärztlich bescheinigten Lebensmittelunverträglichkeit in Bezug auf Erbsen. Da die Kita erklärte, ein erbsenfreies Mittagessen nicht gewährleisten zu können, wurde im Namen des Kindes, das durch seine Eltern vertreten wird, beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
 
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat im Eilverfahren einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ein erbsenfreies Mittagessen abgelehnt. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass Kindertagesstätten die Aufgabe haben, eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten. Die qualitativen Anforderungen an die Versorgung sind im Einzelnen jedoch nicht gesetzlich geregelt.  Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien der Kinder sind zu berücksichtigen, wozu die Kita hier auch grundsätzlich bereit war. Eine Versorgung des Kindes mit einer erbsenfreien Sonderkost ist jedoch nicht möglich, da es keine gesetzliche (lebensmittelrechtliche) Kennzeichnungspflicht für Erbsen gibt. Der mit der Essensversorgung beauftragte Caterer kann mangels entsprechender Kennzeichnungspflicht nicht gewährleisten, dass alle Mahlzeiten vollständig „erbsenfrei“ sind. Hintergrund ist, dass Erbsen in verarbeitetem Zustand über Fertig- und Halbfertigprodukte bei der Herstellung vieler Gerichte als Zusatzstoff, Verarbeitungsstoff oder Aroma verwendet werden. Mangels Deklarationspflicht kann nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet werden, dass das Mittagessen keine Erbsen enthält. Den Eltern des Kindes steht die Möglichkeit offen, dem Kind ein allergenfreies Mittagessen zuzubereiten und in die Kita mitzugeben.

Gegen den Beschluss kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde erhoben werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Mai 2023 - VG 9 L 51/23 -