Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgerinnen bzw. Bürgern und Verwaltungsbehörden. Die Bürgerin bzw. der Bürger ist in der Regel Klägerin/Kläger, die Verwaltung Beklagte des Streitverfahrens. Hat die Klage Erfolg, so wird - je nach Fallgestaltung - die im Einzelfall belastende Verwaltungsmaßnahme aufgehoben oder die Verwaltung zu einer die Bürgerin bzw. den Bürger begünstigenden Handlung verpflichtet. Verwaltungsgerichte sind beispielsweise zuständig für:
- Wohngeld, Ausbildungsförderung
- Ordnungsrecht (Straßenverkehrs-, Polizei-, Versammlungs-, Bau- und Gewerberecht)
- Vermögensrecht (Rückgabe und Entschädigung von in Volkseigentum überführten Vermögenswerten)
- Umweltrecht (z. B. Naturschutz-, Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht)
- Schul- und Hochschulrecht
- Kommunalabgabenrecht (Gebühren und Beiträge)
- öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)
- Ausländer- und Asylrecht.
Im Normalfall wird der Rechtsstreit im Klageverfahren entschieden, welches mit einem Urteil oder Gerichtsbescheid endet, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird. In dringenden Fällen kann einstweiliger Rechtschutz, d.h. eine vorläufige Regelung begehrt werden. Hier wird durch Beschluss entscheiden. Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Prozesses ist dabei die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden i.d.R. Gerichtsgebühren und -kosten erhoben, deren Höhe sich nach den Regelungen im Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend des festgelegten Streitwertes (z.B. die Höhe des streitigen Geldbetrages oder der Bedeutung der Sache für die Klägerin bzw. den Kläger) richtet. Die Gerichtsgebühren sind zunächst von der Klägerseite einzuzahlen. Am Ende des Verfahrens wird dann durch das Gericht entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Dies ist in der Regel die Seite, die das Verfahren verloren hat.
Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgerinnen bzw. Bürgern und Verwaltungsbehörden. Die Bürgerin bzw. der Bürger ist in der Regel Klägerin/Kläger, die Verwaltung Beklagte des Streitverfahrens. Hat die Klage Erfolg, so wird - je nach Fallgestaltung - die im Einzelfall belastende Verwaltungsmaßnahme aufgehoben oder die Verwaltung zu einer die Bürgerin bzw. den Bürger begünstigenden Handlung verpflichtet. Verwaltungsgerichte sind beispielsweise zuständig für:
- Wohngeld, Ausbildungsförderung
- Ordnungsrecht (Straßenverkehrs-, Polizei-, Versammlungs-, Bau- und Gewerberecht)
- Vermögensrecht (Rückgabe und Entschädigung von in Volkseigentum überführten Vermögenswerten)
- Umweltrecht (z. B. Naturschutz-, Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht)
- Schul- und Hochschulrecht
- Kommunalabgabenrecht (Gebühren und Beiträge)
- öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)
- Ausländer- und Asylrecht.
Im Normalfall wird der Rechtsstreit im Klageverfahren entschieden, welches mit einem Urteil oder Gerichtsbescheid endet, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird. In dringenden Fällen kann einstweiliger Rechtschutz, d.h. eine vorläufige Regelung begehrt werden. Hier wird durch Beschluss entscheiden. Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Prozesses ist dabei die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden i.d.R. Gerichtsgebühren und -kosten erhoben, deren Höhe sich nach den Regelungen im Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend des festgelegten Streitwertes (z.B. die Höhe des streitigen Geldbetrages oder der Bedeutung der Sache für die Klägerin bzw. den Kläger) richtet. Die Gerichtsgebühren sind zunächst von der Klägerseite einzuzahlen. Am Ende des Verfahrens wird dann durch das Gericht entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Dies ist in der Regel die Seite, die das Verfahren verloren hat.