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Serviceseite des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)


Rechtsantragstelle

Rechtsanträge können zu den Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt werden. Die Tätigkeit der Rechtsantragstelle soll sicherstellen, dass das rechtliche Anliegen der Bürgerinnen und Bürger den in den jeweiligen Prozessordnungen vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abgefasst wird.

Eine vorherige Terminsvereinbarung unter 0335 5556 0 wird empfohlen.

Rechtsanträge können zu den Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt werden. Die Tätigkeit der Rechtsantragstelle soll sicherstellen, dass das rechtliche Anliegen der Bürgerinnen und Bürger den in den jeweiligen Prozessordnungen vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abgefasst wird.

Eine vorherige Terminsvereinbarung unter 0335 5556 0 wird empfohlen.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten:
  • Montag Freitag
    09:30 bis 11:30

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz besteht weder ein Anwaltszwang noch müssen Sie den Antrag in der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben. Sie können eine Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch selbst schreiben und dem Verwaltungsgericht

  1. per Post oder per Fax (0335 5556-1880) - nicht per Telefon -  zuleiten
  2. in den Hausbriefkasten am Eingang des Dienstgebäudes einwerfen.
  3. in elektronischer Form einreichen. Die weiteren technischen Voraussetzungen können www.erv.brandenburg.de und https://egvp.justiz.de/ entnommen werden. Eine Einreichung durch einfache E-Mail ist nicht möglich.

Wenn Sie die Rechtsantragstelle aufsuchen, nehmen die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte den sachgerechten Antrag oder die Klage auf, sie helfen nicht bei der Formulierung der eigentlichen Klage- bzw. Antragsbegründung. Diese müssen Kläger bzw. Antragsteller selbst, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, verfassen. Den weiteren Schriftverkehr im Verfahren haben die Beteiligten selbst zu führen.
Die Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle nehmen keine Schriftsätze zu laufenden Verfahren entgegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragstelle keine Rechtsberatung gegeben werden darf. Dazu sind nur Personen legimitiert, denen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis zur Besorgung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen übertragen wurde. Weiterhin ist die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ermächtigt, Namen von Rechtsanwälten zu nennen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten. Diese entnehmen Sie bitte dem Telefonbuch oder informieren sich bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bzw. auf andere Weise. Die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf auch keine Antwort auf die Frage nach den Erfolgsaussichten der Klage oder des Antrags geben.

Zur Antragsaufnahme bei der Rechtsantragstelle sollten alle den Rechtsfall betreffenden Unterlagen, insbesondere bereits ergangene Bescheide, mitgebracht werden.

Die Erhebung von Rechtsbehelfen führt in der Regel dazu, dass Kosten entstehen. Da vorab nicht immer absehbar ist, welchen Umfang das Verfahren annimmt und um welchen Gegen-standswert es geht, ist es in der Rechtsantragstelle nicht möglich, konkrete Angaben über die Höhe der Kosten zu machen.

Grundsätzlich wird schon mit Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr fällig, die von der Klägerin bzw. dem Kläger zu Beginn des Verfahrens eingefordert wird und gegebenenfalls später erstattet wird.

Wichtig: Bitte bringen Sie bei Ihrem Besuch auf jeden Fall Ihren Personalausweis mit. Falls eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer anderen Person gestellt werden soll, muss eine Vollmacht mitgebracht werden.

Ausländische Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache Deutsch ist und dass der Rechtsantragstelle kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz besteht weder ein Anwaltszwang noch müssen Sie den Antrag in der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben. Sie können eine Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch selbst schreiben und dem Verwaltungsgericht

  1. per Post oder per Fax (0335 5556-1880) - nicht per Telefon -  zuleiten
  2. in den Hausbriefkasten am Eingang des Dienstgebäudes einwerfen.
  3. in elektronischer Form einreichen. Die weiteren technischen Voraussetzungen können www.erv.brandenburg.de und https://egvp.justiz.de/ entnommen werden. Eine Einreichung durch einfache E-Mail ist nicht möglich.

Wenn Sie die Rechtsantragstelle aufsuchen, nehmen die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte den sachgerechten Antrag oder die Klage auf, sie helfen nicht bei der Formulierung der eigentlichen Klage- bzw. Antragsbegründung. Diese müssen Kläger bzw. Antragsteller selbst, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, verfassen. Den weiteren Schriftverkehr im Verfahren haben die Beteiligten selbst zu führen.
Die Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle nehmen keine Schriftsätze zu laufenden Verfahren entgegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragstelle keine Rechtsberatung gegeben werden darf. Dazu sind nur Personen legimitiert, denen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis zur Besorgung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen übertragen wurde. Weiterhin ist die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ermächtigt, Namen von Rechtsanwälten zu nennen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten. Diese entnehmen Sie bitte dem Telefonbuch oder informieren sich bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bzw. auf andere Weise. Die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf auch keine Antwort auf die Frage nach den Erfolgsaussichten der Klage oder des Antrags geben.

Zur Antragsaufnahme bei der Rechtsantragstelle sollten alle den Rechtsfall betreffenden Unterlagen, insbesondere bereits ergangene Bescheide, mitgebracht werden.

Die Erhebung von Rechtsbehelfen führt in der Regel dazu, dass Kosten entstehen. Da vorab nicht immer absehbar ist, welchen Umfang das Verfahren annimmt und um welchen Gegen-standswert es geht, ist es in der Rechtsantragstelle nicht möglich, konkrete Angaben über die Höhe der Kosten zu machen.

Grundsätzlich wird schon mit Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr fällig, die von der Klägerin bzw. dem Kläger zu Beginn des Verfahrens eingefordert wird und gegebenenfalls später erstattet wird.

Wichtig: Bitte bringen Sie bei Ihrem Besuch auf jeden Fall Ihren Personalausweis mit. Falls eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer anderen Person gestellt werden soll, muss eine Vollmacht mitgebracht werden.

Ausländische Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache Deutsch ist und dass der Rechtsantragstelle kein Dolmetscher zur Verfügung steht.