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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr
Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55 d VwGO in der dann geltenden Fassung - aktive Nutzungspflicht).
Bitte stellen Sie sicher, dass ab dem 1. Januar 2022 die Kommunikation zwischen Ihnen und mit dem Verwaltungsgericht entsprechend den verbindlichen gesetzlichen Regelungen elektronisch erfolgen kann. Hierzu gehört neben der elektronischen Versendung der in § 55d VwGO genannten Dokumente auch die (bereits seit 1. Januar 2018 bestehende) Pflicht, u.a. als Anwalt, Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts Behörde einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu eröffnen (vgl. § 174 ZPO n.F. i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).
Für die elektronische Kommunikation mit der Justiz kann ein sicherer Übermittlungsweg genutzt werden. Auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), wird verwiesen.
Ausgenommen ist ausdrücklich die elektronische Versendung von Verwaltungs¬vorgängen, die nur im Einzelfall und nach vorheriger Klärung mit dem Gericht erfolgen soll.
Bürgerinnen und Bürger sind von allen genannten Verpflichtungen nicht betroffen.
Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55 d VwGO in der dann geltenden Fassung - aktive Nutzungspflicht).
Bitte stellen Sie sicher, dass ab dem 1. Januar 2022 die Kommunikation zwischen Ihnen und mit dem Verwaltungsgericht entsprechend den verbindlichen gesetzlichen Regelungen elektronisch erfolgen kann. Hierzu gehört neben der elektronischen Versendung der in § 55d VwGO genannten Dokumente auch die (bereits seit 1. Januar 2018 bestehende) Pflicht, u.a. als Anwalt, Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts Behörde einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu eröffnen (vgl. § 174 ZPO n.F. i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).
Für die elektronische Kommunikation mit der Justiz kann ein sicherer Übermittlungsweg genutzt werden. Auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), wird verwiesen.
Ausgenommen ist ausdrücklich die elektronische Versendung von Verwaltungs¬vorgängen, die nur im Einzelfall und nach vorheriger Klärung mit dem Gericht erfolgen soll.
Bürgerinnen und Bürger sind von allen genannten Verpflichtungen nicht betroffen.
Stellenausschreibung - Wissenschaftliche Mitarbeit
Stellenausschreibungen am Verwaltungsgericht Cottbus
Anliegende Stellenausschreibungen werden zum Download angeboten:
Derzeit gibt es keine Stellenausschreibungen.
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